Vorübergehene Sperrung des ETUF Gelände ab dem 16.12.2020
Liebe Mitglieder,
in der ab dem 16. Dezember gültigen CoronaSchVo des Landes NRW steht:
§9
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für
die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich
Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
Deshalb schließen wir bis auf weiteres die Sportanlagen, Stege, Duschen und Umkleiden.