Ruderordnung der Ruderriege ETUF Essen
Die Ruderordnung soll einen gesicherten Ruderbetrieb ermöglichen und fördern. Sie dient der Sicherheit von Mitgliedern und Gästen der RR sowie dem Schutz von Bootsmaterial und anderem gemeinschaftlichen Eigentum. Sie ist verbindlich für alle Mitglieder und Gäste. Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung des
Vorstandes.
Wer Sport betreibt und rudert, bedarf dazu gesundheitlicher Voraussetzungen, die das Ausmaß sportlichen Einsatzes bestimmen. Es gehört zur Pflicht unserer Mitglieder, sich
durch ärztliche Beratung über ihr persönliches sportliches Einsatzvermögen zu unterrichten. Es ist unerlässlich, dass jeder, der ein Boot der Ruderriege benutzt, schwimmen kann.
Nichtschwimmer dürfen keine Ruderriegenboote benutzen.
Leistungsgruppen
Die Mitglieder sind nach Maßgabe ihres rudersportlichen Könnens in drei Gruppen
eingeteilt:
1. Im Leistungstraining befindliche Ruderinnen und Ruderer.
2. Ehemalige Trainingsruderer und solche Ruderer, die entsprechende rudersportliche
Fähigkeiten nachweisen können.
3. Anfänger
Welche Boote von den Mitgliedern der einzelnen Leistungsgruppen benutzt werden dürfen, wird von den Ruder- und Bootswarten in einer Bootsliste veröffentlicht. Ausnahmen können von den Ruder- und Bootswarten im Einzelfall erteilt werden. Gäste, Anfänger, Jugendliche und Schüler dürfen nur unter Aufsicht eines Übungsleiters oder zusammen mit Ruderern der Gruppen 1 oder 2 rudern.
Verkehrsordnung auf dem See (nach der Ruhrschiffahrtsverordnung)
Auf dem See und der Ruhr gilt die Ruhrschiffahrtsverordnung (Rechtsfahrgebot). Das Fahren mit Sportfahrzeugen jeder Art ist in der Längsrichtung der Fahrrinne (bezeichnet
durch Bojen) verboten. Das Kreuzen der Fahrrinne darf nur geschehen, wenn kein Großfahrzeug herannaht.
Paddelboote haben Ruderbooten auszuweichen, beide haben allen anderen Booten auszuweichen. Ruderboote und Paddelboote weichen einander beim Begegnen nach Steuerbord aus und Überholen auf der Backbordseite des zu überholenden Bootes. Wenn die Kurse zweier gleicher Boote sich kreuzen, so muss dasjenige Boot ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.
Fahrordnung
Ruderfahrten dürfen aus Gründen der Sicherheit für Mannschaft und Boot nur bei ausreichendem Tageslicht unternommen werden. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (z. B. Sturm, Hochwasser, Treibeis, Nebel) besteht aus Sicherheitsgründen Ruderverbot. Jede Fahrt darf nur mit vollständiger Besatzung und Ausrüstung angetreten werden. Für jede Fahrt ist ein Obmann als verantwortlicher Bootsführer zu benennen. Dies ist der Steuermann, bei steuermannslosen Booten der Bugmann, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Obmann bestimmt ist. Der Obmann führt im Boot das Kommando. Seinen Anordnungen ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Der Obmann kann das Kommando vorübergehend einem anderen Mannschaftsmitglied übertragen.
Vor Beginn jeder Fahrt sind laufende Nummer, Datum, Namen des Bootes und der Mannschaft sowie Abfahrtszeit im Fahrtenbuch leserlich einzutragen. Nach der Rückkehr sind umgehend auch die Ankunftszeit, die Boots- und Mannschaftskilometer sowie besondere Vorkommnisse (z. B. Kentern, Auflaufen, Bootsschäden) einzutragen.
Vor Beginn der Fahrt hat sich die Mannschaft vom mängelfreien Zustand des Bootes zu überzeugen. Fahrten in beschädigten oder nicht vollständig ausgerüsteten Booten sind untersagt. Nach Beginn der Fahrt aufgetretene Mängel sind nach Rückkehr sofort in das Fahrtenbuch einzutragen und unverzüglich einem Ruder- oder Bootswart zu melden. Nicht gestattet ist es, eine größere Anzahl von Insassen mitzunehmen, als Ruder- und Steuerplätze vorhanden sind, sowie das Mitnehmen von Hunden im Ruderboot, das Baden
vom Boot aus sowie das Rauchen im Boot.
Das An- und Ablegen am/vom Steg sollte stets in angemessener Ruderkleidung erfolgen.
Das Betreten der Steganlage ist nur Mitgliedern und Gästen der RR und nur zum Zwecke der Sportausübung gestattet.
Benutzungsordnung
Beim Tragen der Boote ist größte Vorsicht geboten. Beim Tragen der Boote sollten kameradschaftliche Mithilfeangebote kräftiger Mitglieder an weniger kräftige ohne besondere Aufforderung selbstverständlich sein. Kein Boot darf ohne Aufsicht am Steg im Wasser liegen bleiben, um die Gefährdung der Boote durch Wellenschlag zu vermeiden.
Riemen und Skulls werden mit dem Blatt nach vorn getragen. In jedem Boot darf nur mit den dazugehörigen Riemen und Skulls gerudert werden, die entsprechend gekennzeichnet sind.
Boote und Ausrüstungsgegenstände sind sorgfältig und schonend zu behandeln. Nach Benutzung sind die Boote außen (soweit erforderlich auch innen) einschließlich der Dollen zu reinigen und unverzüglich vorsichtig auf die bezeichneten Bootlagerplätze in den Bootshallen mit dem Bug zu den Hallentoren zu legen.
Wenn keine weitere Mannschaft mehr auf dem Wasser ist, sind die Bootshallentore und das Uferwegtor zu schließen. Sämtliche Boote - soweit nicht auf besonderen Bootslagern im Freien gelagert - und Geräte (Bootslagerböcke, Motorboot) sind in die Bootshalle zu bringen.
Die Boots- und Ruderwarte können Boote von der allgemeinen Benutzung ausnehmen und sperren (Anschlag am schwarzen Brett und am Boot). Boote der Trainingsklasse dürfen nur nach Bestimmung der Trainingsleitung gefahren werden.
Privatboote
Über die Unterbringung von Privatbooten ordentlicher Mitglieder in den Bootshallen entscheidet der Vorstand. Die Benutzung der Privatboote und deren Zubehör ist ohne Einverständnis des Eigentümers nicht gestattet.
Unfälle und Schäden
Jeder Schaden an Booten und Zubehör ist in das Fahrtenbuch einzutragen. Unverzüglich sind dem Bootswart in einem schriftlichen Bericht Unfälle, Beteiligte und Unfallhergang zu melden. Für durch die Nichtbefolgung dieser Vorschrift entstehende Folgen haftet die beteiligte Mannschaft.
Beim Kentern oder Vollschlagen des Bootes ist die Rettung der Mannschaft oberstes Gebot. Der Obmann hat zu entscheiden, ob das Boot als Hilfsmittel zur Rettung benutzt werden soll - z. B. um Hilfe von anderen abzuwarten - oder ob die Mannschaft mit oder ohne Boot an Land schwimmen soll. Die Bergung des Bootes ist der Rettung der Mannschaft unterzuordnen.
Bei Beschädigungen und Verlusten an Booten, Gerätschaften und Einrichtungen der Ruderriege ist von der Mannschaft Ersatz zu leisten. Der für die Reparatur zu leistende
Arbeitsaufwand bzw. ein angemessener Geldbetrag wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vorstand empfiehlt allen Mitgliedern den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, über die Schäden an den Booten der Ruderriege reguliert werden können.
Wanderfahrten
Wanderfahrten und Fahrten außerhalb des Baldeneysees erfordern besondere Vorbereitung, Vorsicht und Erfahrung. Wanderfahrten bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
Vor Antritt von Wanderfahrten stellt der Fahrtenleiter sicher, dass der Wanderruderwart ein vollständiges Fahrtprogramm erhält, aus dem die Namen der Teilnehmer, Start und Ziel der Fahrt, die Etappeneinteilung und die zu benutzenden Boote hervorgehen.
Der Fahrtenleiter bestimmt für jedes Boot einen Obmann. Für die Aufgaben von Fahrtenleitern/ Obleuten/ Steuerleuten gelten die Empfehlungen des DRV. Für Wanderfahrten sind die dafür zugelassenen Boote, auf keinen Fall Rennboote und Einer zu benutzen. Die Wanderruder- und Bootswarte sind frühzeitig über Termin der Wanderfahrten und die hierfür vorgesehenen Boote und Hänger zu unterrichten. Die Benutzung und Behandlung der an fremden Gewässern stationierten riegeneigenen Ruderboote regelt der Wanderruderwart. Auch hier gilt pflegliche Behandlung während der Fahrt und sicheres Einlagern am Zielort, nachdem die Boote innen und außen einschließlich Dollen gründlich gereinigt worden sind
Für jede Wanderfahrt wird der Abschluss einer Kaskoversicherung für die benutzten Boote und für die Dauer der Wanderfahrt durch die Fahrtengruppe verbindlich vorgeschrieben.
Kastenrudern
Der Ruderkasten steht den Mitgliedern und Gästen nach dem vom Ruderwart/Trainer erstellten Plan zur Verfügung (Aushang an der Tür zum Ruderkeller). Nach Benutzung ist der Ruderkasten aufgeräumt zu verlassen. Die Riemen sind in der Stellage abzulegen, Türen und Fenster zu schließen, das Licht ist zu löschen. Den Austausch des Wassers darf nur der Ruder- oder Bootswart vornehmen.
Turnen
Die Benutzung der Turnhalle im Bootshaus ist allen Mitgliedern und Gästen der RR an den durch Aushang für die Ruderriege festgesetzten Tagen und Stunden gestattet. Die Turnhallenordnung ist einzuhalten und die Einrichtung sowie das Gerät pfleglich zu behandeln.
Schwimmen
Das Baden und Schwimmen im Baldeneysee ist polizeilich verboten.
Essen, im Februar 1989
Ruderriege im ETUF e.V.
- Der Vorstand –