CoronaSchVo vom 15.07.2020
Übersicht über die wichtigsten Neuerungen der aktuellen CoronaSchVo für den Sportbetrieb.
Mit dem 15.07.2020 tritt die erneut aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft. Sie hat eine Gültigkeit bis zum 11.08.2020.
Für den Sport enthält sie drei wesentliche Veränderungen:
- 30: Nun gilt auch für den nicht-kontaktfreien Sport drinnen die zulässige Höchstzahl von 30 Personen (§ 9 (1)).
Aufgrund häufiger Nachfragen ergänzen wir dies mit dem Hinweis, dass in die Höchstzahl auch Trainer*innen, ÜL etc. eingerechnet werden müssen, die mit den Aktiven in Kontakt kommen.
- 300: Sportanlagen dürfen nun drinnen und draußen von bis zu 300 Zuschauer*innen betreten werden, wobei eine einfache Rückverfolgbarkeit (schriftliche Erfassung der Zuschauer*innen) sichergestellt sein muss (§ 9 (3) und § 2a (1)).