CoronaSchVo vom 15.07.2020
Mit dem 15.07.2020 tritt die erneut aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft. Sie hat eine Gültigkeit bis zum 11.08.2020.
Für den Sport enthält sie drei wesentliche Veränderungen:
- 30: Nun gilt auch für den nicht-kontaktfreien Sport drinnen die zulässige Höchstzahl von 30 Personen (§ 9 (1)).
Aufgrund häufiger Nachfragen ergänzen wir dies mit dem Hinweis, dass in die Höchstzahl auch Trainer*innen, ÜL etc. eingerechnet werden müssen, die mit den Aktiven in Kontakt kommen.
- 300: Sportanlagen dürfen nun drinnen und draußen von bis zu 300 Zuschauer*innen betreten werden, wobei eine einfache Rückverfolgbarkeit (schriftliche Erfassung der Zuschauer*innen) sichergestellt sein muss (§ 9 (3) und § 2a (1)).